Vertrags- & Mietbestimmungen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen / AGB Zusammenfassung

MAS Handels GmbH betreibt unter der Marke avisit.ch die Event- & Erlebnis Manufaktur.  Die von MAS Handels GmbH (nachfolgende avisit.ch  oder Vermieter) mietweise überlassenen temporären Bauten und Mobilien, Mietmaterial und Leihwaren unterstehen- sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde- den folgenden Bestimmungen. Damit erheben wir keinen Anspruch auf abschliessende Vollständigkeit der Bestimmungen, da diese auch durch Erlasse von Behörden sich verändern können. Behördliche Auflagen und Erlasse sind entsprechen zu befolgen und beeinflussen auch unsere Vertrags- & Mietbestimmungen.

1. Anwendungsbereich
Die Vertrags- und Mietbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil von Angeboten, Auftragsbestätigungen sowie Lieferscheinen und Mietverträgen. Es sind Regeln und Bestimmungen  zur Ausführung der Aufträge und bilden zwingende Rahmenbedingungen für Mieter bei der Umsetzung und Durchführung von Events- und Veranstaltungen. Weitere Regeln können jederzeit durch die Behörden erlassen werden, die auch durch den Mieter zu befolgen sind.

2. Eigentum
Das von uns gelieferte Material, Mietsachen, Leihwaren, temporäre Bauten bleiben im Eigentum von avisit.ch, es kann weder veräussert, belehnt noch verpfändet werden. Es ist untersagt, an den Mietobjekten ohne Zustimmung des Vermieters irgendwelche Änderungen vorzunehmen oder die Marken- oder Firmenbezeichnung zu entfernen. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.

3. Mietanforderungen
Der Mieter verpflichtet sich, allfällige notwendige Bewilligungen zur Benutzung von Plätzen und Räumen, Montageterrain, für den Bezug von Strom und Wasser einzuholen und deren Kosten zu tragen. Kosten für die Beseitigung von Abwassers, Abfall, Raum- und Platzreinigung gehen zulasten des Mieters. Der Mieter muss sich vergewissern, dass die Bodenfestigkeit gewährleistet ist und keine Infrastruktur im Untergrund beschädigt werden kann. Im Bereich von Verankerungen dürfen keine Werkleitungen (Strom, Wasser, etc.) oberhalb 1.50m sein.  Bei Neigungen ist mit  Mehraufwand zum Sichern sowie den baulichen Anpassungen zu rechnen und wird durch den Mieter übernommen.  Die Montage- oder Installationsflächen oder Gebäude und Veranstaltungsplätze müssen über eine normale Zufahrt für Transportfahrzeuge mit Anhänger erreichbar, befahrbar, belastbar und möglichst eben sein. Für Terrainschäden haftet der Veranstalter und Mieter und übernimmt die Kosten für Instandstellung. Die abschliessende Reinigung oder Wiederherstellung des Montageterrains ist alleinige Sache des Veranstalters oder Mieters.

4. Materialzustand
Mietmaterial ist grundsätzlich nicht neuwertig. Kleinere Schäden und Verschmutzungen sind daher unvermeidbar. Besondere Anforderungen an den Zustand oder die Sauberkeit müssen ausdrücklich vereinbart werden. Mietmaterial kann auf Wunsch vor Vertragsabschluss im von avisit.ch Lager besichtigt werden.

5. Behandlung von Mietmaterial
Mietmaterial und Leihwaren ist sorgfältig zu behandeln und nach Gebrauch wieder vollständig, ganz, sauber und in geordneter Form mit dem Gebinde der Anlieferung zu retournieren (z.B palettiert usw.) Fehlendes, beschädigtes oder schmutziges Material wird gemäss Ersatz, Reparatur oder Reinigung in Rechnung gestellt (auch die Beseitigung von Klebern,  Kleberrückständen, Klammern, Reissnägel usw.). Am statischen System für die Sicherheit der jeweiligen Mietsache dürfen vom Mieter keine Änderungen vorgenommen werden. Nicht retournierte oder beschädigte Mietgegenstände werden zum Wiederbeschaffungspreis bzw. Wiederherstellungspreis dem Mieter in Rechnung gestellt.

6. Zusatz- und Spontanlieferungen, Mehraufwand
Zusatz- und Spontanlieferungen, unterstützende und ergänzende Leistungen werden für Miete, Arbeit, Transporte und allfällig weiteren Aufwendungen verrechnet. Falls durch ungenügende Vorbereitung des Montageplatzes, lange Transportwege, Verzögerungen etc. gegenüber den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen Mehraufwand oder Wartezeiten entstehen, so können diese von uns an den Mieter verrechnet werden.  Montage und Demontagetermine werden in gegenseitigem Einverständnis rechtzeitig geregelt. Bei Nacht- und Sonntagsarbeit wird ein Zuschlag von 50% verrechnet (normale Arbeitszeit zwischen morgens  07’00 bis Abends 21’00 Uhr).

7. Übergabe der Mietsache
Der Vermieter übergibt  Mietmaterial und Leihwaren im einsatzbereiten und möglichst gereinigten Zustand. Der Mieter hat die Mietsachen auf erkennbare Mängel zu überprüfen und dem Vermieter sofort über allfällige Mängel zu informieren. Nachträgliche Meldungen nach dem Einsatz berechtigen nicht zu Preisreduktionen.

8. Gebrauch der Mietsache
Der Mieter verpflichtet sich, die ihm zur Miete überlassenen Mietsachen und Leihwaren  vor Schäden zu schützen, um insbesondere beim lagern von Gebinde und Transporthilfsmittel Schäden zu vermeiden. Für den Verlust oder Beschädigung der Mietsachen während der Mietdauer haftet der Mieter vollumfänglich. Bei Wind und in unbeaufsichtigter Zeit sind Zelte, Hallen etc. unbedingt zu schliessen. Hallen und Zelte sind nicht für Schneelast berechnet. Bei Schnee nötige Räumungsarbeiten sind vom Mieter sofort vorzunehmen (Heizen, Räumen usw.). Bei Wind ab 70 km/h, bei Sturmböen vor Gewittern sind temporäre Bauten sofort zu evakuieren und zusätzlich zu sichern.

9. Transport
Transporte sind nicht in den Mietpreisen für Mietsachen und Leihwaren inbegriffen. Transporte, Montage und Demontage resp. Montage- und Demontageleitung gehen je nach Aufwand zu Lasten des Mieters.

10. Haftung
Während der Mietzeit lehnt der Vermieter für die Mietsachen und Leihwaren jede Haftung ab. Der Mieter haftet für alle Beschädigung und jeden Mangel an der Mietsache, welche bei Übernahme nicht angezeigt wurde. Der Mieter als Veranstalter  haftet ebenfalls für Verlust oder Untergang der Mietsachen und Leihwaren. Insbesondere wird die Mietsachen und Leihwaren auf Gefahr des Mieters transportiert. Der Veranstalter als Mieter haftet vollumfänglich für alle Schäden, insbesondere durch Umwelteinflüsse sowie Diebstahl, auch für allfällige Folgekosten, die durch Schäden am Material entstehen. Der Mieter haftet für Schäden an sämtlichen Mietsachen und Leihwaren von avisit.ch, welche durch unsachgemässe Behandlung oder infolge Nichtbeachtens der Weisungen unseres Personals beim Auf- und Abbau und durch den Einsatz sowie Benützung entstehen.

11.Preise und Konditionen
Preise für Mietsachen und Leihwaren verstehen sich nur für den Zeitraum und definierten Anlass, in Umfang und Leistung am gleichen Standort.
Zahlungskonditionen werden durch den Vermieter festgelegt. Der Vermieter kann für einen Teil der Leistungen eine Vorkasse, oder eine Teilzahlung im Verlaufe des Anlasses einfordern.
Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung gilt: Zahlung von 60% bei Montage oder Lieferung  und Schlusszahlung bis 10 Tage nach erhalt der Rechnung. Sollte die Veranstaltung aus irgendwelchen Gründen trotz Auftragsbestätigung abgesagt werden, entstehen Kosten für Vorbereitungen. Mietsachen und Leihwaren werden für den Miet- und Veranstaltungszeitraum blockiert und reserviert und können unter Umständen kurzfristig  nicht mehr Weitervermietet werden.  Daher hat der Mieter die Entschädigung des Ausfalls zu übernehmen mit 25% der Vertragssumme bis 30 Tage, 50 % bis 15 Tage, 75 % bis 5 Tage, 100 % für kürzere Zeiten vor dem Aufladen der Mietsachen und Leihwaren.

12. Sicherheits-Vorgaben,  Hilfskräfte & Geräte
Der Mieter ist für die Einhaltung der lokalen Bau- und Feuerpolizeilichen Vorschriften verantwortlich.  Der Mieter stellt für aufbauten, einrichten, über die Betriebszeit, die Sicherheit, sowie die Zeit des  Rückbaus die  vereinbarten Hilfskräfte zur Verfügung. Diese sind in allen Bereichen durch den Veranstalter oder Mieter vollumfänglich versichert. Hilfskräfte sollten möglichst bau – und höhen- gewohnt und für die Handarbeit geeignet sein. Auch geforderte und unterstützende Hilfsgeräte (z.B. Stapler usw.) sind zeitlich und in der Anzahl den Abmachungen entsprechend in jeder Beziehung frei zur Verfügung, und diese sind in allen Bereichen durch den Mieter zu versichern. Bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Anzahl und Qualität der Hilfskräfte und Geräte ist der Vermieter berechtigt Mehraufwendungen wie längere Arbeits-und Wartezeiten von Monteuren und Fahrzeugen zu verrechnen (gilt auch bei m Einsatz mit Militär & Zivilschutz).

13. Dokumentationen, Pläne, Bild- und Tonmaterial
Dokumentationen mit Plänen und Bilder dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert noch an Dritte weitergeleitet sowie für Dritte benutzt werden. Bilder und Fotos sowie Aufnahmen mit digitalen Geräten dienen als Illustration und Beispiele und bilden keinen integrierenden Bestandteil von Offerten und Angeboten sowie Aufträgen. Bild- und Tonmaterial, Aufnahmen mit digitalen Geräten mit den Mietsachen und Leihwaren, den temporären Bauten im Aufbau und während des Anlasses und beim Rückbau können durch uns zu Dokumentations- und Werbezwecken sowie für Medienarbeit verwendet werden.

14. Schlussbestimmungen
Alle mündlichen Vereinbarungen, mit wem oder für was auch immer bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
(im Notfall oder kurzfristig auch per WhatsApp, SMS, E-Mail).
Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Vermieters als vereinbart.


…in Ergänzung die ausführliche Version der AGB und Vertrags- & Mietbestimmungen
AGB für die Vermietung von Mietsachen und Leihwaren, Markthäuschen-Chalets-Hütten sowie mobile Festinfrastruktur, Festmobiliar von  avisit.ch

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertrags- & Mietbestimmungen auf der Webseite avisit.ch finden für die Vermietung von Markthäuschen-Chalets-Hütten sowie mobile Festinfrastruktur, Festmobiliar auf Mietvereinbarungen zwischen avisit.ch, der MAS Handels GmbH, Stans,  als Vermieterin und ihren Kunden als Mietern Anwendung.

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus der Mietvereinbarung und bei der Nutzung von Mietwaren.

2. Die Markthäuschen-Chalets-Hütten sowie mobile Festinfrastruktur, Festmobiliar dürfen ausschliesslich für den vereinbarten Mietzweck und für die vorgegebene Mietdauer verwendet werden.

3. Die Markthäuschen-Chalets-Hütten sowie mobile Festinfrastruktur, Festmobiliar, einschliesslich des Zubehörs, bleiben während der ganzen Mietdauer uneingeschränktes und unveräusserlichtes Eigentum der Vermieterin. Sie dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin an einen anderen Standort versetzt werden.

4. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte an den gemieteten Markthäuschen-Chalets-Hütten sowie mobile Festinfrastruktur, Festmobiliar einzuräumen oder ihnen Rechte aus der Mietvereinbarung abzutreten; insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleih an Drittpersonen untersagt, sofern nicht mit der Vermieterin vereinbart.  Ausnahmen bilden klar definierte Veranstaltungen wie Streetfood Festivals, Weihnachtsmärkte, Herbstmessen oder Open-Air Veranstaltungen, an welchen die Markthäuschen-Chalets-Hütten sowie mobile Festinfrastruktur, Festmobiliar an einzelne Benutzer untervermietet werden. Der Mieter, Veranstalter ordnet an,  wacht über die Einhaltung von Benutzer-, Nutzungsreglemente, AGB und Vertrags- & Mietbestimmungen sowie behördlichen Auflagen, dass diese umgesetzt und eingehalten werden.

5. Bestellungen, Aufträge für Markthäuschen-Chalets-Hütten sowie mobile Festinfrastruktur, Festmobiliar können storniert werden. Stornierungen von Aufträgen oder die Änderungen von Bestellungen sind zu entschädigen. Erfolgen Änderungen und Anpassungen  innerhalb von 45 Tagen vor dem aufladen der Mitsachen und Leihwaren, sind Aufwandentschädigungen fällig und der Aufwand und Umtriebe wird kostenpflichtig. Sollte die Veranstaltung aus irgendwelchen Gründen trotz Auftragsbestätigung abgesagt werden, entstehen Kosten für Vorbereitungen. Mietsachen und Leihwaren werden für den Miet- und Veranstaltungszeitraum blockiert und reserviert und können unter Umständen kurzfristig nicht mehr weitervermietet werden.  Daher hat der Mieter die Entschädigung des Ausfalls zu übernehmen mit mindestens  25% der Auftragsbestätigung, Vertragssumme bis 30 Tage, 50 % bis 15 Tage, 75 % bis 5 Tage, 100 % für kürzere Zeiten vor dem Aufladen der Mietsachen und Leihwaren. Dies gilt auch bei Abbestellen, Reduktion von einzelnen Mietsachen und Leihwaren. Generell besteht auf stornierten Bestellungen, bei Reduktion oder Abbestellungen von Mietsachen und Leihwaren kein Anrecht auf Rückerstattung einer Reservationsgebühr oder Vorauszahlung.

Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung gilt: Vorauszahlung, Zahlung von 60% bei Montage, Aufbau oder Lieferung und Schlusszahlung bis 10 Tage nach Erhalt der Rechnung.

6. Die Mietdauer und der Gefahrenübergang beginnen mit der Anlieferung bzw. der Übernahme der Markthäuschen-Chalets-Hütten sowie mobile Festinfrastruktur, Festmobiliar am vereinbarten Ort und enden gemäss Mietvereinbarung mit der Rückgabe samt Zubehör am bestimmten Ort. Die Mietdauer wird im Voraus zwischen Vermieterin und Mieter vereinbart. Grundsätzlich werden keine Mietunterbrüche akzeptiert, auch nicht auf Grund des Risikos von Witterungseinflüssen.

7. Bei Rückgabe an bzw. Abholung durch die Vermieterin hat das Objekt in gereinigtem und gebrauchsfähigem Zustand sowie zu sein. Angebrachte Kleber, Klebstreifen und Klebresten, Tacker-Klammern, andere Montagehilfen sind zu entfernen und Rückstände zu reinigen.  Entspricht das Mietobjekt diesen Anforderungen nicht oder weist es andere Mängel auf, die durch den Umgang oder die Nutzung entstanden sind, werden die Reparaturen und/oder der Reinigungsaufwand dem Mieter in Rechnung gestellt.

8. Die Anlieferung und Abholung erfolgen an einem leicht zugänglichen Ort. Besondere Anforderungen an die Einbringung und Ausbringung werden separat verrechnet und sind in den ordentlichen Transportkosten nicht enthalten. Allfällige Zusatz- oder Leerfahrten (gemäss Nichtverschulden der Vermieterin) werden in Rechnung gestellt. Leerfahrten werden auch in Rechnung gestellt, wenn die Markthäuschen-Chalets-Hütten sowie mobile Festinfrastruktur, Festmobiliar bei der Anlieferung nicht abgeladen werden können oder das von der Miete abgemeldete, abholbereite Häuschen beim Abholen immer noch im Einsatz ist.

9. Der Mietpreis richtet sich nach dem vereinbarten gültigen Mietzins / Preis gemäss Auftragsbestätigung der Vermieterin und zählt ab der Anlieferung zum Abladeort oder Festplatz, dem ersten effektiven Einsatztag.

10. Die Vermieterin verpflichtet sich, das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand zum vereinbarten Termin bereitzustellen.

11. In jedem Schadenfall ist die Vermieterin ohne Verzug und unaufgefordert zu benachrichtigen. Schadenanzeige, Polizei-, Versicherungsrapporte und andere Formalitäten, sind umgehend der Vermieterin einzureichen und zur Verfügung zu stellen.

12. Der Mieter, Veranstalter haftet für Schäden an Mietsachen und Leihwaren, Markthäuschen-Chalets-Hütten sowie mobile Festinfrastruktur, Festmobiliar, welche er selbst zu verantworten hat oder in seiner Obhut sind.

13. Für Sach- oder Personenschäden, die durch unsachgemässe Nutzung der Mietsachen und Leihwaren, Markthäuschen-Chalets-Hütten sowie mobile Festinfrastruktur, Festmobiliar entstehen haftet der Mieter und Veranstalter. Die Vermieterin lehnt jegliche Haftung ab.  Die Vermieterin lehnt jegliche Haftung für entgangene Einnahmen oder Schäden am Inventar und der Produkte ab.  Die Versicherungen für Sach- und Personenschäden, Haftpflicht, Unfallversicherung für die Veranstaltung, der Standbetreiberinnen und Standbetreiber ist Sache des Mieters und Veranstalter.

14. Der Mieter / Veranstalter besorgt die notwendigen Bewilligungen, holt Bewilligungen rechtzeitig ein,  für die Benützung des öffentlichen und des privaten Grundes sowie das Aufstellen, Benutzen und Betreiben der Mietsachen und Leihwaren, Markthäuschen-Chalets-Hütten sowie mobile Festinfrastruktur, Festmobiliar.

15. Vor Benützung der Mietsachen und Leihwaren, Markthäuschen-Chalets-Hütten sowie mobile Festinfrastruktur, Festmobiliar vergewissert sich der Mieter, alle Vorsichtsmassnahmen für den gefahrlosen Einsatz getroffen zu haben. Er holt die allfällig notwendigen Bewilligungen ein und hält sämtliche gesetzliche Regelungen und Vorschriften ein. Allfällige aus der Nichtbeachtung obiger Regelung ergebende Schäden und/oder Strafen hat vollumfänglich der Mieter zu tragen.

16. Bei Einsätzen mit Lebensmitteln oder Gegenständen die Verschmutzungsrückstände auf Tischen, an Wänden und Boden hinterlassen können, ist der Mieter verpflichtet die Arbeitsflächen sowie Wände und Boden ausreichend abzudecken und zu schützen. Bei Nichtbeachtung werden Reinigungs- sowie allfällige Reparaturarbeiten dem Mieter in Rechnung gestellt.

17. Soweit nichts Besonderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes.

18. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

19. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Sitz der Vermieterin / im Kanton Nidwalden.

20. Diese AGB mit den Vertrags- & Mietbestimmungen auf der Webseite avisit.ch richten sich an die direkten Mieter sowie die Veranstalter, welche die Mietsachen und Leihwaren, Markthäuschen-Chalets-Hütten sowie mobile Festinfrastruktur, Festmobiliar einsetzten, benutzen und weiteren Benutzern zugänglich und verfügbar machen. Bei vereinbarter Weitervermietung an Standbetreiberinnen und Standbetreiber ist diesen durch den Mieter zwingend auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertrags- & Mietbestimmungen für Mietsachen und Leihwaren, Markthäuschen-Chalets-Hütten sowie mobile Festinfrastruktur, Festmobiliar von avisit.ch, MAS Handels GmbH Inhaltlich hinzuweisen. Besonders ist auf den sorgfältigen Umgang und Gebrauch von Mietsachen und Leihwaren zu achten und das diese gereinigt, sauber und schadlos zurückgegeben werden kann.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertrags- & Mietbestimmungen sind seit 2020 in Kraft / per Januar 2024 mit Sortimentserweiterung ergänzt / per Januar 2026 mit Angebotserweiterung aktualisiert.

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