Vertrags- & Mietbestimmungen

Vertrags- & Mietbestimmungen

MAS Handels GmbH betreibt unter der Marke avisit.ch die Event- & Erlebnis Manufaktur.  Die von MAS Handels GmbH (nachfolgende avisit.ch  oder Vermieter) mietweise überlassenen temporären Bauten und Mobilien, Mietmaterial und Leihwaren unterstehen- sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde- den folgenden Bestimmungen. Damit erheben wir keinen Anspruch auf abschliessende Vollständigkeit der Bestimmungen, da diese auch durch Erlasse von Behörden sich verändern können. Behördliche Auflagen und Erlasse sind entsprechen zu befolgen und beeinflussen auch unsere Vertrags- & Mietbestimmungen.

1. Anwendungsbereich
Die Vertrags- und Mietbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil von Angeboten, Auftragsbestätigungen sowie Lieferscheinen und Mietverträgen. Es sind Regeln und Bestimmungen  zur Ausführung der Aufträge und bilden zwingende Rahmenbedingungen für Mieter bei der Umsetzung und Durchführung von Events- und Veranstaltungen. Weitere Regeln können jederzeit durch die Behörden erlassen werden, die auch durch den Mieter zu befolgen sind.

2.Eigentum
Das von uns gelieferte Material, Mietsachen, Leihwaren, temporäre Bauten bleiben im Eigentum von avisit.ch, es kann weder veräussert, belehnt noch verpfändet werden. Es ist untersagt, an den Mietobjekten ohne Zustimmung des Vermieters irgendwelche Änderungen vorzunehmen oder die Marken- oder Firmenbezeichnung zu entfernen. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.

3. Mietanforderungen
Der Mieter verpflichtet sich, allfällige notwendige Bewilligungen zur Benutzung von Plätzen und Räumen, Montageterrain, für den Bezug von Strom und Wasser einzuholen und deren Kosten zu tragen. Kosten für die Beseitigung von Abwassers, Abfall, Raum- und Platzreinigung gehen zulasten des Mieters. Der Mieter muss sich vergewissern, dass die Bodenfestigkeit gewährleistet ist und keine Infrastruktur im Untergrund beschädigt werden kann. Im Bereich von Verankerungen dürfen keine Werkleitungen (Strom, Wasser, etc.) oberhalb 1.50m sein.  Bei Neigungen ist mit  Mehraufwand zum Sichern sowie den baulichen Anpassungen zu rechnen und wird durch den Mieter übernommen.  Die Montage- oder Installationsflächen oder Gebäude und Veranstaltungsplätze müssen über eine normale Zufahrt für Transportfahrzeuge mit Anhänger erreichbar, befahrbar, belastbar und möglichst eben sein. Für Terrainschäden haftet der Veranstalter und Mieter und übernimmt die Kosten für Instandstellung. Die abschliessende Reinigung oder Wiederherstellung des Montageterrains ist alleinige Sache des Veranstalters oder Mieters.

4. Materialzustand
Mietmaterial ist grundsätzlich nicht neuwertig. Kleinere Schäden und Verschmutzungen sind daher unvermeidbar. Besondere Anforderungen an den Zustand oder die Sauberkeit müssen ausdrücklich vereinbart werden. Mietmaterial kann auf Wunsch vor Vertragsabschluss im von avisit.ch Lager besichtigt werden.

5. Behandlung von Mietmaterial
Mietmaterial und Leihwaren ist sorgfältig zu behandeln und nach Gebrauch wieder vollständig, ganz, sauber und in geordneter Form mit dem Gebinde der Anlieferung zu retournieren (z.B palettiert usw.) Fehlendes, beschädigtes oder schmutziges Material wird gemäss Ersatz, Reparatur oder Reinigung in Rechnung gestellt (auch die Beseitigung von Klebern,  Kleberrückständen, Klammern, Reissnägel usw.). Am statischen System für die Sicherheit der jeweiligen Mietsache dürfen vom Mieter keine Änderungen vorgenommen werden. Nicht retournierte oder beschädigte Mietgegenstände werden zum Wiederbeschaffungspreis bzw. Wiederherstellungspreis dem Mieter in Rechnung gestellt.

6. Zusatz- und Spontanlieferungen, Mehraufwand
Zusatz- und Spontanlieferungen, unterstützende und ergänzende Leistungen werden für Miete, Arbeit, Transporte und allfällig weiteren Aufwendungen verrechnet. Falls durch ungenügende Vorbereitung des Montageplatzes, lange Transportwege, Verzögerungen etc. gegenüber den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen Mehraufwand oder Wartezeiten entstehen, so können diese von uns an den Mieter verrechnet werden.  Montage und Demontagetermine werden in gegenseitigem Einverständnis rechtzeitig geregelt. Bei Nacht- und Sonntagsarbeit wird ein Zuschlag von 50% verrechnet (normale Arbeitszeit zwischen morgens  07’00 bis Abends 21’00 Uhr).

7. Übergabe der Mietsache
Der Vermieter übergibt  Mietmaterial und Leihwaren im einsatzbereiten und möglichst gereinigten Zustand. Der Mieter hat die Mietsachen auf erkennbare Mängel zu überprüfen und dem Vermieter sofort über allfällige Mängel zu informieren. Nachträgliche Meldungen nach dem Einsatz berechtigen nicht zu Preisreduktionen.

8. Gebrauch der Mietsache
Der Mieter verpflichtet sich, die ihm zur Miete überlassenen Mietsachen und Leihwaren  vor Schäden zu schützen, um insbesondere beim lagern von Gebinde und Transporthilfsmittel Schäden zu vermeiden. Für den Verlust oder Beschädigung der Mietsachen während der Mietdauer haftet der Mieter vollumfänglich. Bei Wind und in unbeaufsichtigter Zeit sind Zelte, Hallen etc. unbedingt zu schliessen. Hallen und Zelte sind nicht für Schneelast berechnet. Bei Schnee nötige Räumungsarbeiten sind vom Mieter sofort vorzunehmen (Heizen, Räumen usw.). Bei Wind ab 70 km/h, bei Sturmböen vor Gewittern sind temporäre Bauten sofort zu evakuieren und zusätzlich zu sichern.

9. Transport
Transporte sind nicht in den Mietpreisen für Mietsachen und Leihwaren inbegriffen. Transporte, Montage und Demontage resp. Montage- und Demontageleitung gehen je nach Aufwand zu Lasten des Mieters.

10. Haftung
Während der Mietzeit lehnt der Vermieter für die Mietsachen und Leihwaren jede Haftung ab. Der Mieter haftet für alle Beschädigung und jeden Mangel an der Mietsache, welche bei Übernahme nicht angezeigt wurde. Der Mieter als Veranstalter  haftet ebenfalls für Verlust oder Untergang der Mietsachen und Leihwaren. Insbesondere wird die Mietsachen und Leihwaren auf Gefahr des Mieters transportiert. Der Veranstalter als Mieter haftet vollumfänglich für alle Schäden, insbesondere durch Umwelteinflüsse sowie Diebstahl, auch für allfällige Folgekosten, die durch Schäden am Material entstehen. Der Mieter haftet für Schäden an sämtlichen Mietsachen und Leihwaren von avisit.ch, welche durch unsachgemässe Behandlung oder infolge Nichtbeachtens der Weisungen unseres Personals beim Auf- und Abbau und durch den Einsatz sowie Benützung entstehen.

11.Preise und Konditionen
Preise für Mietsachen und Leihwaren verstehen sich nur für den Zeitraum und definierten Anlass, in Umfang und Leistung am gleichen Standort.
Zahlungskonditionen werden durch den Vermieter festgelegt. Der Vermieter kann für einen Teil der Leistungen eine Vorkasse, oder eine Teilzahlung im Verlaufe des Anlasses einfordern.
Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung gilt: Zahlung von 60% bei Montage oder Lieferung  und Schlusszahlung bis 10 Tage nach erhalt der Rechnung. Sollte die Veranstaltung aus irgendwelchen Gründen trotz Auftragsbestätigung abgesagt werden, entstehen Kosten für Vorbereitungen. Mietsachen und Leihwaren werden für den Miet- und Veranstaltungszeitraum blockiert und reserviert und können unter Umständen kurzfristig  nicht mehr Weitervermietet werden.  Daher hat der Mieter die Entschädigung des Ausfalls zu übernehmen mit 25% der Vertragssumme bis 30 Tage, 50 % bis 15 Tage, 75 % bis 5 Tage, 100 % für kürzere Zeiten vor dem Aufladen der Mietsachen und Leihwaren.

12. Sicherheits-Vorgaben,  Hilfskräfte & Geräte
Der Mieter ist für die Einhaltung der lokalen Bau- und Feuerpolizeilichen Vorschriften verantwortlich.  Der Mieter stellt für aufbauten, einrichten, über die Betriebszeit, die Sicherheit, sowie die Zeit des  Rückbaus die  vereinbarten Hilfskräfte zur Verfügung. Diese sind in allen Bereichen durch den Veranstalter oder Mieter vollumfänglich versichert. Hilfskräfte sollten möglichst bau – und höhen- gewohnt und für die Handarbeit geeignet sein. Auch geforderte und unterstützende Hilfsgeräte (z.B. Stapler usw.) sind zeitlich und in der Anzahl den Abmachungen entsprechend in jeder Beziehung frei zur Verfügung, und diese sind in allen Bereichen durch den Mieter zu versichern. Bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Anzahl und Qualität der Hilfskräfte und Geräte ist der Vermieter berechtigt Mehraufwendungen wie längere Arbeits-und Wartezeiten von Monteuren und Fahrzeugen zu verrechnen (gilt auch bei m Einsatz mit Militär & Zivilschutz).

13. Dokumentationen, Pläne, Bild- und Tonmaterial
Dokumentationen mit Plänen und Bilder dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert noch an Dritte weitergeleitet sowie für Dritte benutzt werden. Bilder und Fotos sowie Aufnahmen mit digitalen Geräten dienen als Illustration und Beispiele und bilden keinen integrierenden Bestandteil von Offerten und Angeboten sowie Aufträgen. Bild- und Tonmaterial, Aufnahmen mit digitalen Geräten mit den Mietsachen und Leihwaren, den temporären Bauten im Aufbau und während des Anlasses und beim Rückbau können durch uns zu Dokumentations- und Werbezwecken sowie für Medienarbeit verwendet werden.

14. Schlussbestimmungen
Alle mündlichen Vereinbarungen, mit wem oder für was auch immer bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
(im Notfall oder kurzfristig auch per WhatsApp, SMS, E-Mail).
Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Vermieters als vereinbart.

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